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BLOG 126: Internierung & Deportation

Die vom Erbgesundheitsobergericht Hamm beschlossene "Unfruchtbarmachung" Erna Kronshages wurde am 4.August 1943 im Krankenhaus Gütersloh durchgeführt - und wie es auf den Entlassungspapieren lapidar vermerkt wird: "die Wunde heilte in 7 Tagen ohne Nebenerscheinungen".

Erna Kronshage ist seit Oktober 1942 Patientin der Provinzialheilanstalt Gütersloh - mit der äußerst fragwürdigen ad-hoc-Diagnose "Schizophrenie" ...

Da der Vater Erna's wiederholt auf die Entlassung seiner Tochter aus der "Heil"anstalt Gütersloh gedrungen hat, hätte nun - nach der "Unfruchtbarmachung" - eigentlich diesem Entlassungsbegehren entsprochen werden müssen. Der Vater war immer noch der Sorgeberechtigte der noch Minderjährigen, und damit konnte er auch "damals" von Rechts wegen den "Aufenthaltsort" der Tochter "bestimmen".

Doch von nun an braut sich lokal über den Köpfen der Beteiligten und Betroffenen geradezu schicksalhaft ein Konglomerat von Bombardierungs-Kriegsereignissen besonders im Ruhrgebiet und den damit begründeten "Schutz"-Verfügungen und Erlassen zusammen, die wohl diese Entlassung dann letztendlich verhindert haben - vielleicht auch verhindern wollten.

Denn nun griff per Verordnung aufgrund der Luftschutzpflicht der Paragraph 2 des Reichsluftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1935 I S. 827), der bestimmte, dass jeweils für Katastrophen- und Luftkriegsfälle ausreichende Kapazitäten in den nahegelegenen nicht unmittelbar betroffenen Heil- und Pflegeanstalten bereitzustellen sind.

Dies sollte einerseits durch dichtere Belegung und Notbetten und andererseits durch das "Verlegen", der Deportation geisteskranker Patienten aus überfüllten Anstalten in weniger gefährdete Landesteile erreicht werden. Bereits im Vorfeld wurden die einzelnen Heil- und Pflegeanstalten aufgefordert, die hierzu in Betracht kommenden Patienten entsprechend ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aufzulisten.

  • Hier stand Erna Kronshage dann wahrscheinlich mit auf irgendeiner solchen Liste, obwohl sogar der Anstaltsleiter Dr. Hartwich in einer Notiz in der Erbgesundheitsakte ihr bescheinigte, "sie arbeite doch auch ganz fleißig".
  • Oder aber das von ihr belegte Bett stand in einem für ein solches Ansinnen primär infragekommenden Gebäudetrakt der Provinzialheilanstalt.

So stellten auf alle Fälle die für Luftkriegsopfer und Reserve- bzw. Ersatz- und Not-Lazarettkrankenhäuser vorgesehenen Kapazitäten implizit für die "Entscheider" in den NS-Behörden eine Gelegenheit dar, die zentral in der Tiergartenstraße 4 in Berlin gesteuerten und 1941 unterbrochenen mit „T4“ bezeichneten Euthanasie-Mordaktionen wieder in großem Maßstab erneut aber anders aufleben zu lassen.

Die nach außen dargestellten Gründe verschleierten die dahinterstehenden perfiden Absichten, nämlich die Kranken kurzerhand zu töten, die aus welchen Einzelerwägungen auch immer "dem Allgemeinwohl" jetzt im Augenblick und auch weiterhin im Wege waren. 

 Im Gegensatz zur Aktion T4 gab es jetzt also keine differenzierenden Selektionskriterien mehr, so dass eine Begutachtung durch Ärzte und zentrale Tötungslisten entfallen konnten. Die Auswahl der Opfer wurde zudem gänzlich der Leitung der Abgabeanstalten überlassen. Ausschlaggebend für die Zahl der zu verlegenden und damit zu tötenden Patienten waren nur noch die Arbeitsfähigkeit der Kranken, und der als Folge eines Luftangriffes prognostizierte Bettenbedarf.

Interne Organisatoren bezeichnen das mit dem Töten von Psychiatriepatienten verbundene Sichern der Krankenbettversorgung dann als „Aktion Brandt“, wie man diesen speziellen Komplex später dann als eine der nach 1941 dezentral durchgeführten Euthanasie-Mordphasen auch insgesamt betitelt  und gekennzeichnet hat.

Man hätte ja vor Ort gerade jetzt auch mit einer Entlassung Erna Kronshages aus der Anstalt das von ihr belegte Bett frei machen können, um es so den vorgegebenen Lazarett-Krankenhausbedarfen mit hinzuzuführen.

Doch Anfang 1943 wurde der Ministerialdirektor Fritz Cropp als Leiter der Gesundheitsabteilung des Reichsinnenministeriums von Staatssekretär Conti zum „Generalreferenten für Luftkriegsschäden“ ernannt. Damit war er für die katastrophenmedizinische Versorgung der Zivilbevölkerung verantwortlich. Er ließ sich ab Juni 1943 monatlich die zivilen Krankenhausbetten, die Zahl der durch Luftangriffe zerstörten Krankenhäuser und die Zahl der zum Ausgleich verlegten Geisteskranken melden.

Bereits einen Monat vorher schon drängte sein Untergebener Linden darauf, die bereits in der Aktion T4 bewährten Psychiater bei diversen Heil- und Pflegeanstalten in leitenden Positionen unterzubringen. Da diese Anstalten jedoch in die Trägerschaft der Länder fielen, musste seinem Ersuchen der Hinweis auf "neue Maßnahmen", die von der „Reichsarbeitsgemeinschaft der Heil- und Pflegeanstalten“ (einer Tarnorganisation der Kanzlei des Führers zur Durchführung der „Euthanasie“) durchzuführen wären, den nötigen Nachdruck verschaffen.

In einem Schreiben vom 4. April 1943 an die Medizinalverwaltung der Provinz Hannover kündigte Linden sogar unumwunden an:

„Ich glaube bestimmt, daß die von der Reichsarbeitsgemeinschaft durchgeführten Maßnahmen [Einschub: gemeint sind schlechthin die "T 4"-Krankenmorde"] zur gegebenen Zeit wieder aufleben werden, wobei vielleicht die Art der Durchführung eine andere sein wird, insbesondere es vielleicht nötig werden wird, die öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in größerem Umfange in den Vollzug der Maßnahmen einzuschalten. Gerade dann aber wäre das Vorhandensein eines diese Maßnahmen unbedingt bejahenden Direktors von außerordentlicher Wichtigkeit.“ 

Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass zu diesem Zeitpunkt anscheinend grundlegend entschieden worden war, die künftige Phase der weiteren „Euthanasie“-Morde nicht mehr wie bisher zentral in den Gaskammern der bisherigen Tötungsanstalten durchzuführen, sondern dezentral in dazu neu organisatorisch ausstaffierten Heil- und Pflegeanstalten vor Ort oder auch zur Verschleierung in den besetzten Anstalten im Osten.

Zu den bekanntesten Aufnahme- und damit auch Tötungsanstalten des neuen Typs gehörte dann auch die "Gauheilanstalt Tiegenhof" bei Gnesen im damals besetzten Polen.

Auffällig ist im Zusammenhang mit der „Aktion Brandt“ als neue Welle einer zumindest implizit mitgedachten und immer noch von den Abläufen her zentral gesteuerten und lokal namentlich bestimmten Ermordung psychisch kranker Menschen zunächst die hohe Zahl der Verlegungen im Jahr 1943.

Hatten 1941 insgesamt 541 Kranke - davon 350 Patienten im direkten Zusammenhang mit der Aktion T4 - die Anstalt Gütersloh verlassen, sinkt die Zahl im Jahr 1942 auf "nur" 52 Verlegungen. 1943 steigt die Zahl der verlegten Patienten schlagartig auf 712 an. 649 dieser 712 Gütersloher Kranken wurden in diese weiter östlich gelegenen Vernichtungsanstalten transportiert.

Den ersten Hinweis auf geplante Deportationen und Internierungen der vorhandenen Patienten in den unausweichlichen Tod enthielt dazu die Abschrift des Runderlasses IVg 8958/43–5100 des Reichsministeriums des Innern an den Regierungspräsidenten in Minden bereits vom 11. Mai 1943:

"Betr.: Verlegung von Insassen der Heil- und Pflegeanstalten aus luftbedrohten Gebieten.

Z.Zt. werden in größerem Umfange Verlegungen von Geisteskranken aus luftgefährdeten Gebiete in andere Anstalten durchgeführt. Wie bisherige Erfahrungen gezeigt haben, suchen Angehörige die Verlegung von Kranken dadurch zu vermeiden, daß sie sie auch gegen ärztlichen Rat nach Hause nehmen. Nach kurzer Zeit werden dann die Kranken der Anstalt wieder übergeben.

So sehr die Entlassung von Geisteskranken aus der Anstalt erwünscht ist, sobald ihr Geisteszustand dies zuläßt, so führen doch zu frühzeitige Entlassungen gerade in luftgefährdeten Gebieten zu unerwünschten Zuständen. Der Aufenthalt geistig anbrüchiger Personen in Luftschutzräumen usw. kann sehr leicht zu Unzuträglichkeiten führen, da sie in ihrem Verhalten unberechenbar sind. Wird die Entlassung seitens der Angehörigen erst nach der Verlegung erwirkt, der Kranke also wieder in das luftgefährdete Gebiet zurückgebracht und dort nach kurzer Zeit wieder in die Anstaltsbehandlung gegeben, so ist die ganze Verlegung umsonst gewesen.

Ich ersuche daher, Geisteskranke aus luftgefährdeten Gebieten - sei es vor, sei es nach der Verlegung - nur zu entlassen, wenn sie als geheilt anzusehen sind oder mindestens zu erwarten ist, daß sie sich längere Zeit in Freiheit halten werden.

[Man denke an die Eingaben vom Vater Adolf Kronshage zur baldigen Entlassung von Erna im Zuge des Zwangssterilisierungs-Verfahrens - aber nun - nach der Sterilisierung - bestand eigentlich kein gesetzlich notwendiger Grund mehr, die immer noch bestehenden Ersuchen des Vaters abzulehnen ...] - und so heißt es auch weiter:  

 Gegebenenfalls ist die Entlassung zu verweigern.

Bei Geisteskranken, die aufgrund der im Einzelfall gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. polizeiliche Einweisung wegen Gemeingefährlichkeit usw.) zwangsweise in der Anstalt zurückbehalten werden können, besteht ohne weiteres die Grundlage für die Ablehnung von Entlassungsgesuchen. In Ermangelung einer solchen Grundlage wird der Anstaltsleiter die für den Bereich der Anstalt geltenden landesrechtlichen Bestimmungen über die zwangsweise Zurückbehaltung von Geisteskranken in geschlossenen Anstalten zur Anwendung bringen müssen. Falls notwendig wird hierbei auch die Mithilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen sein."  

Reichsministerium des Inneren 

gez. i. A. Dr. [med. Fritz] Cropp

 Abschrift in der Original-Kopie = click hier & hier


Mit diesem ministeriellen Erlass wird eine anstehende Entlassung massiv eingeschränkt - und für Erna entpuppt sich das somit zu einer Internierung - einem Freiheitsentzug durch die "bürokratisch" veranlasste Ignorierung der väterlichen Entlassungsgesuche.

Die konkreten Vorbereitungen für die Durchführung dieser neuen Deportations-Transporte beginnen dann konkret im September 1943.

Auf Anweisung des Provinzialverbandes werden alle Patienten der Provinzialheilanstalt Gütersloh dazu anhand von Melde- und Beurteilungsbögen erfasst - wobei damals schon das jeweilig abgestufte "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" (wie heutzutage dieser Terminus apostrophiert wird) - bei der das jeweilige Leistungsvermögen der Patienten zu Einordnung und Beurteilung in eine von drei Leistungs-Gruppen führt - (ähnlich wie noch heute im SGB IX, § 136,2, wo explizit die Aufnahmekriterien in eine Werkstatt für behinderte Menschen|WfbM nach immer noch ähnlich definierten 3 Leistungsgruppen bewertet werden ...) und so ausschlaggebend ist für den zumeist "finalen" Entscheid:

  • entweder "In-der-angestammten-Einrichtung-Verbleiben" [Daumen hoch = Leben]
  •  oder aber für "Abtransport"/"Verlegung" [Daumen runter = Tod] in eine der zumeist östlich gelegenen "Evakuierungs"-Anstalten  ...

An diesem Punkt hätten alle Beteiligten hellhörig werden können, die nach dem Krieg so ahnungslos taten, als hätten sie nichts davon gewusst oder auch nur geahnt, dass die aufnehmenden "Evakuierungs"-Anstalten in den besetzten östlichen Gebieten eigentlich als reine Abschiebungs- und Tötungsinstitutionen den dezentral abgewickelten "Euthanasie"-Aktionen der "Sonderaktion Brandt" dienten - denn nun wurde offensichtlich, dass sich die pure und ausgesucht zugeordnet gewollte Aufnahme aller leistungsmäßig minderbemittelten Patienten kriegs- und volkswirtschaftlich "ökonomisch" nicht plausibel rechnen ließ: Man hätte auf Dauer einen viel höheren Personalschlüssel zur Pflege und Betreuung benötigt und eine immense Ausweitung der jeweilig vorhandenen Belegungskapazität - da ja an die angeblich personalreduzierende "aktivierende Behandlungspflege" nach Hermann Simon, Gütersloh, mit Arbeitstherapie und Gartenkolonne bzw. Viehversorgung oder festen Leistungs- und Aufgabenzuweisungen bei einem solchen bewusst "niedergeführten" Leistungsstand gar nicht mehr zu denken war !!!

Also stellte man folgerichtig diese laufend eintreffenden Deportierten in den Aufnahmeanstalten rasch und "nachhaltig" im weitesten Sinne "ruhig"...

Ein weiterer eindeutiger Gesichtspunkt für die Fortführung der "Euthanasie" auch nach 1941 war die erneute punktgenaue Durchführung dieser zentral geplanten "Evakuierungs"-Deportationstransporte und das sonstige umfassende Know-How durch die Gekrat, der "Gemeinnützigen Krankentransport GmbH", einer Tarnorganisation der Zentrale Tiergartenstraße 4 - "T 4", die bereits die Krankentransporte zwischen 1939 und 1941 für die erste Welle der NS-"Euthanasie" zentral bis aufs I-Tüpfelchen genau organisiert hatte (Stichwort: "Graue Busse")...

Erna Kronshage sitzt nun mit diesen Verstrickungen und Erlassen in einer unausweichlichen Todesfalle: Zum 12. November 1943 wurde ihre Deportation in die NS-Tötungsanstalt "Tiegenhof" bei Gnesen durchgeführt und mit diesem Schreiben vom 28.10.1943 der "Gekrat" an die Anstalt Gütersloh minutiös vorgeplant:

"Sehr geehrter Herr Direktor Hartwich! 

Zum Abtransport Ihrer Kranken hat mir die Reichsbahndirektion für den 12. November einen Sonderzug zusammengestellt. Es gehen am 12.11.43 fünfzig Kranke nach Meseritz, fünfzig Männer und fünfzig Frauen nach Gnesen und hundert Frauen und vierzig Männer nach Warta b. Schieratz. 

Der Sonderzug läuft bis Posen und wird dort aufgeteilt. Er geht abends um ca. achtzehn Uhr in Hamm ab. Ich werde noch versuchen, den Zug in Gütersloh abfertigen zu lassen, ob es möglich ist, weiß ich noch nicht. Genauere Nachrichten übermittle ich Ihnen noch telefonisch, am Termin ändert sich nichts mehr. Die restlichen fünfzehn Kranken für Bernburg werden im Laufe des Novembers, nach vorheriger Verständigung mit Ihnen abgeholt und per Autobus nach Bernburg gebracht. 

Heil Hitler! 
gez. Sawall."

 Abschrift in der Original-Kopie = click hier

Erna Kronshage wurde in der Vernichtungsanstalt "Tiegenhof" bei Gnesen nach 100 Tagen Aufenthalt ermordet. 

Quelle